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Google: Ist das "Recht auf vergessen" wirklich positiv zu bewerten?

von C. Schell

Der Europäische Gerichtshof hat eine Entscheidung zum "Recht, vergessen zu werden" im Internet gefällt. Suchmaschinen können in bestimmten Fällen verpflichtet werden, Links zu persönlichen Daten zu löschen. (Quelle: spiegel.de, 13.05.2014)

Auf dem ersten Blick ist das Google-Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine überfällige, sinnvolle Entscheidung. Doch 'wechselt man die Blickrichtung' ist nicht alles so gut, wie es scheint!

Vorteile:

Nachteil:

  • Eine Stärkung des Rechts auf Vergessen schwächt das Recht des Bürgers auf Information!
    Der Punkt spricht den Nachteil einer Zensur an, allerdings darf man nicht vergessen, dass zuvor schon Suchergebnisse aus Trefferlisten entfernt wurden, sofern die Anfrage von Inhaltsanbietern kam (Verlagen, Filmstudios, Musikproduzenten), die ihre eigenen juristischen Wege hatten, von Google zu verlangen, Links zu urheberrechtlich geschütztem Material zu löschen.

Die Frage bleibt weiterhin offen: Ist das Urteil nun wirklich so positiv zu bewerten? Entscheiden sie selbst.

Update:

Nicht, dass das jemand falsch versteht!

Das vielzitierte „Recht auf Vergessen“ bezieht sich nicht auf die Inhalte selbst, sondern nur auf den Weg dorthin sprich die Eingabe eines Namens in einer Suchmaschine - und dann auch nur in der EU. Die ursprünglichen Veröffentlichungen dürfen weiter im Netz abrufbar bleiben.

Das von Google titulierte und der Presse vielzitierte "Recht auf vergessen" ist im eigentlichen Sinne kein Recht auf vergessen.

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